A

Abrechnung

Hier finden Sie alle Informationen zum Abrechnungsverfahren und zur Meldevergütung.

Adenom

Gutartige Neoplasie des Drüsengewebes

Adenokarzinom

Bösartige Neoplasie des Drüsengewebes.

Auswertungen

Die Auswertungen der Daten des Krebsregisters finden Sie in unseren Jahresberichten.

B

Benigne

Gutartig.

Best-of-Datensatz

Der Best-Of-Datensatz wird gebildet, wenn zu einem Krebsfall mehrere Meldungen vorliegen. Die besten Informationen werden zu einem auswertbaren Datensatz zusammengeführt.

C

Carcinoma in situ (CIS)

Bösartig veränderte Zellen, die die Basalmembran noch nicht durchbrochen haben. Das CIS gilt als sehr frühes Stadium eines Karzinoms

D

Datenschutz

Unsere Datenverarbeitung erfolgt streng vertraulich und unterliegt ärztlicher Aufsicht. Alle Maßnahmen zum Datenschutz entsprechen den aktuellsten Sicherheitsstandards. Die Nutzung der Daten zu Forschungszwecken erfolgt nach strengen gesetzlichen Auflagen und alle Daten werden verschlüsselt/pseudonymisiert.

Infos zum Datenschutz finden sie hier und hier.

Unsere Datenschutzbestimmungen finden Sie hier.

Datenlieferungen

Ziel der Krebsregistrierung gemäß dem KFRG ist es, mit den Daten des Krebsregisters die onkologische Versorgung, insbesondere die Behandlung der Tumorpatienten, zu verbessern. Daher stellen wir Ihnen unsere Daten in Form von personenbezogenen Datenlieferungen, landesspezifischen und einrichtungsbezogenen Auswertungen zur Verfügung.

Alle Informationen zum Thema Datenauswertungen finden Sie hier.

Eine Anforderung von personenbezogenen Daten kann nur auf dem schriftlichen Weg erfolgen.

DCN-Fall

Ein Krebsfall, der dem Register erstmals durch Informationen vom Totenschein bekannt wird (Death Certificate Notification).

DCO-Fall

Ein Krebsfall, für den allein Informationen vom Totenschein vorliegen (Death Certificate Only).

DCO-Rate

Durch den Mortalitätsabgleich ergibt sich in einem Krebsregister ein Anteil von Erkrankungen, zu denen ausschließlich Informationen von der Todesbescheinigung vorliegen. Diesen Anteil nennt man DCO-Rate (Death Certificate Only). Da die Angaben auf Todesbescheinigungen im Vergleich zu klinischen Meldungen oder Pathologiebefunden eher unzuverlässig und unvollständig sind, versucht das Krebsregister diesen Anteil so gering wie möglich zu halten.

Doppelmeldung

Zwei Meldungen vom gleichen Melder mit identischem Inhalt zum gleichen Patienten bzw. gleichen Fall im Register.

Duktales Carcinoma in situ (DCIS)

Krebsvorstufe im Milchgang der Brust.

E

Elektronisches Melderportal

Meldungen an das Krebsregister sind ausschließlich über das elektronische Melderportal möglich. Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Epidemiologie

Wissenschaft von der Verbreitung von Krankheiten in bestimmten Bevölkerungen und von Faktoren, die diese Verteilung beeinflussen.

Ersatzcodes

Bei fehlenden Informationen zur Krankenversicherung eines Patienten können die Melder Ersatzkodes bei einer Meldung angeben. Diese finden Sie hier.

EU-Datenschutzgrundverordnung

Die datenschutzrechtlichen Auflagen für die Erfassung und Verarbeitung von personenbezogenen, medizinischen Daten sind im Landeskrebsregistergesetz (LKRG) geregelt. Die Aufsichtsbehörde des Krebsregisters RLP, das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz, sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz überprüfen fortlaufend die Einhaltung dieser Vorgaben.

Die darüber hinausgehenden Auflagen der EU-DSGVO, die sich insbesondere aus Art. 30 EU-DSGVO ergeben, werden z. B. durch die Darstellung der Verarbeitungstätigkeiten in sogenannten Verfahrensverzeichnissen dargestellt. Auch hierbei findet eine enge Abstimmung mit dem Landesdatenschutz in RLP statt. Weitere Informationen zur Umsetzung der DSGVO im Krebsregister finden Sie hier.

F

Fallpauschale

Mit dem Inkrafttreten des KFRG § 65c SGB V besteht für die gesetzlichen Krankenkassen die Verpflichtung, für jeden neu aufgetretenen Tumor eine Fallpauschale an das Krebsregister zu zahlen. Die Höhe der Fallpauschale beträgt 147,65 €.

G

Grading

Auch: Differenzierungsgrad

Das Grading ist die Einteilung zur einheitlichen Darstellung der Wachstumseigenschaften einer bösartigen Neubildung. Man unterscheidet in der Regel G1 bis G4.  Ein hoher Wert steht für ein schnelleres Tumorwachstum mit schlechterer Prognose.

GEKID

Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland.

H

Histologie/Morphologie

Mikroskopische Beschreibung von Geweben. Beschreibt das Gewebe des Primärtumors, seine histopathologische Klassifizierung und sein biologisches Verhalten. Es werden folgende Dignitätskodes unterschieden:

  • /0 = benigne
  • /1 = fragliche Dignität, Borderline-Malignität, niedriges Malignitätspotential, unsicheres Verhalten [semimaligne], [potentiell maligne]
  • /2 = Carcinoma in situ, intraepithelial, nicht-invasiv
  • /3 = maligne, Primärtumor
  • /6 = maligne, Metastase, Sekundärtumor
  • /9 = maligne, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase

HV-Anteil

(„histologically verified“): Anteil der Fälle mit histologisch gesicherter Diagnose; Maß für die Qualität eines bevölkerungsbezogenen Registers.

I

International Classification of Diseases 10. Revision (ICD-10)

Die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) ist ein Diagnoseklassifikationssystem der Medizin. Die aktuell für Deutschland gültige Ausgabe ist die ICD-10-GM. Die Zahl 10 weist auf die Revision hin, GM bedeutet German Modification.

Inzidenz

Die Häufigkeit von Neuerkrankungen in einem bestimmten Zeitraum.

K

Kinderkrebsregister

Hier werden alle Krebsfälle bei Kindern bis unter 18 Jahren für ganz Deutschland erfasst. Entscheidend ist das Alter bei Erstdiagnose. Die Website finden sie hier.

Kodierungen

Informationen zur Kodierung der Meldungen finden Sie hier unter dem 3. Punkt „Fragen zur Kodierung“.

Krebsfrüherkennungs- und –registergesetz (KFRG)

Die Grundlage für den Auf- und Ausbau der klinischen Krebsregister in allen Bundesländern bildet das bundesweit gültige Krebsfrüherkennungs- und –registergesetz (KFRG). Auf dieser Basis erließen alle Bundesländer eigene Landeskrebsregistergesetze.

L

Landeskrebsregistergesetz (LKRG)

Die Grundlage für die Arbeit des Krebsregisters in Rheinland-Pfalz bildet das Landeskrebsregistergesetz (LKRG).

Lobuläres Karzinom

In den Drüsenläppchen wachsende Krebsgeschwulst.

Lokalisation / Topographie

Sitz (Organ bzw. Gewebe) des Tumors im Körper des Patienten.

Lymphom

Neoplasie des lymphatischen Gewebes

M

Maligne

Bösartig.

Meldeanlässe

Eine Meldung muss erfolgen, wenn ein sogenannter Meldeanlass aufgetreten ist. Meldeanlässe sind:

1.    Diagnose einer Krebserkrankung nach hinreichender klinischer Sicherung.

2.    Histologische, zytologische, labortechnische und autoptische Sicherung der Diagnose.

3.    Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme.

4.    Kontrolluntersuchung mindestens einmal im Kalenderjahr in den fünf Jahren nach Diagnoseerstellung.

5.    Prognoserelevante Veränderungen im Krankheitsverlauf (ein erneuter Krankheitsprogress, neu aufgetretene Metastasierung oder Rezidive)

6.    Tod des Patienten.

Eine Übersicht zum Thema „Meldeanlässe“ finden Sie hier.

Meldefrist

Es besteht für die Meldungen an das Krebsregister eine gesetzlich festgelegte Meldefrist von 4 Wochen nach Meldeanlass.

Meldepflicht

Die Meldepflicht besteht seit Inkrafttreten des Landeskrebsregistergesetzes (LKRG) ab dem 1.1.2016. Eine Nachmeldung aller gesetzlich erforderlichen Daten rückwirkend zum 1.1 2016 ist unerlässlich.

Meldepflichtig sind:

  • Alle Neudiagnosen ab 01.01.2016
  • Alle Therapiedaten ab 01.01.2016 (Beginn und Abschluss) unabhängig vom Erstdiagnosedatum Zur Beurteilung des Therapieerfolges nach abgeschlossener Primärtherapie eine Verlaufsmeldun
  • Anschließend eine jährliche Verlaufsmeldung zu Patienten ohne Progress über einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren ab Diagnosestellung
  • Bei Progress oder Spontanremission eine zusätzliche Verlaufsmeldung
  • Bei Rezidiv oder Metastase?
    • Neuer Meldeprozess startet
    • Meldung der Diagnose eines Rezidives oder Metastasierung als Verlaufsmeldung. Alle zugehörigen Therapien als Therapiemeldungen
  • TOD des Patienten unabhängig vom Diagnosezeitpunkt als Verlaufsmeldung.

Eine Übersicht über die meldepflichtigen Erkrankungen finden Sie hier.

Meldevergütung

Nachdem die Meldungen im Krebsregister Rheinland-Pfalz eingegangen und geprüft sind, werden diese nach Kostenträger aggregiert. Die vergütungsrelevanten Meldungen werden an die Kostenträger weitergegeben. Dort werden diese geprüft und es wird über die Höhe der Auszahlung entschieden. Die Prüfung muss innerhalb von 31 Werktagen erfolgen.
Die Meldevergütung für die angenommenen Meldungen wird an das Krebsregister überwiesen und dort nach Melder zusammengeführt. Es erfolgt die Überweisung der Meldevergütung an die Melder. Weitere Informationen finden Sie auch hier.

Melder-ID

Um Melden zu können, benötigt jede Einrichtung/Abteilung eine Melder-ID. Diesen können Sie hier beantragen. Bitte beachten Sie, dass ohne die Vergabe einer Melder-ID kein Zugang zum Elektronischen Melderportal und somit auch keine Abgabe von Meldungen möglich ist!

Metastase / Tochtergeschwulst
Krebszellen, die ihren Entstehungsort (den Primärtumor) verlassen haben, sich in anderen Organen des Körpers niederlassen und sich dort vermehren. Nur bösartige (maligne) Krebszellen metastasieren.

Mindestanforderungen zu Meldungen
Alle Informationen über die Mindestanforderungen zu Meldungen finden Sie hier.

Morbidität

Krankheitshäufigkeit, Anzahl der Erkrankungsfälle aufgrund bestimmter Erkrankungen in einer Bevölkerung.

Mortalität

Sterblichkeit, insbesondere Anzahl an Todesfällen aufgrund bestimmter Erkrankungen.

Nachsorgeprogramm

Das Nachsorgeprogramm der KV (Kassenärztliche Vereinigung) wurde zum 01.07.2016 eingestellt. An das Krebsregister ist nun nur noch eine jährliche Verlaufsmeldung über einen Zeitraum von 5 Jahren ab Erstdiagnosedatum zu melden.

O

Onkologischer Basisdatensatz

Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf der Grundlage des bundesweit einheitlichen Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module flächendeckend, sowie möglichst vollzählig.

Grundlage hierfür ist das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz des Bundes (KFRG). Es regelt im §65 c SGB V die Einrichtung, Aufgaben und Finanzierung der klinischen Krebsregistrierung in Deutschland. Es verpflichtet die Länder zur Einrichtung klinischer Krebsregister.

Mehr zum Onkologischen Basisdatensatz erfahren sie hier (ADT/GEKID-Datensatz) und hier.

Organkrebszentrum/Onkologisches Zentrum

Unter einem Zentrum wird ein Netzwerk aus qualifizierten und interdisziplinären Institutionen verstanden, welches eine vollständige Behandlung des Patienten innerhalb dieses Netzwerkes ermöglicht. Hierzu zählen Krankenhäuser, niedergelassene Ärzte und onkologische Schwerpunktpraxen sowie

 Einrichtungen zur Rehabilitation. Ein zertifiziertes Zentrum zeichnet sich durch einen einheitlichen Qualitätsstandard innerhalb der gesamten Versorgungskette aus. 

P

Personenstammdaten

Personenbezogene Daten des gemeldeten Patienten (z.B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift usw.)

Plausibilitätsprüfungen

Prüfung, bei der Daten untersucht werden, ob sie schlüssig und formal korrekt sind. Weitere Informationen zu der Prüfung von eingehenden Meldungen im Krebsregister finden Sie hier.

Prävalenz

Häufigkeit einer Krankheit in einer Bevölkerung zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Primärtumor

Ursprünglicher Tumor, von dem Metastasen ausgegangen sind.

Progress

Fortschreiten einer Tumorerkrankung durch Wachstum des Primärtumors oder Metastasenbildung.

Prüfung eingehender Meldungen

Die Prüfung eingehender Meldungen erfolgt anhand eines klar strukturieren Prüfmechanismus und anhand von 4 Prüfschritten. Eine Übersicht finden Sie hier.

Pseudonymisierung

Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Reidentifizierung des Betroffenen auszuschließen oder zu erschweren.

R

Remission

(Vorübergehendes) Verschwinden oder Rückgang des Tumors einschließlich seiner Symptome.

Resektion

Operative Entfernung von Gewebeteilen oder Organen.

Rezidiv

Wiederauftreten einer Krankheit, Rückfall.

S

Sarkom

Bösartige Neubildung mit Ursprung im Binde-und Stützgewebe oder Muskelgewebe

Schnittstelle

Die Implementierung einer Schnittstelle zur Übertragung von Daten an das Krebsregister Rheinland-Pfalz. Die Übermittlung per Schnittstelle ist die einfachste und schnellste Möglichkeit, Ihre Daten an das Krebsregister Rheinland-Pfalz zu senden.

Schritte:

Weitere Informationen erhalten Sie hier. Für Software-Hersteller gibt es hier weitere Auskünfte

Screening

Reihentest zur Erkennung bestimmter Krankheitsmerkmale bei einer großen Anzahl an Personen (z. B. Mammographie-Screening) als Vorsorgeuntersuchung zur Krebsfrüherkennung.

Seitenlokalisation

Bei paarigen Organen die Seite, auf der die Erkrankung aufgetreten ist.

Systemerkrankung

Tumoren, die das blutbildende bzw. lymphatische System betreffen (v.a. Leukämien und Lymphome).

T

TNM-Klassifikation

Beschreibt Ausdehnung und Ausbreitung bösartiger Tumoren anhand einer Einteilung nach Tumorgröße (T), Lymphknotenmetastasierung (N) und Metastasen in andere Organe oder Körperregionen (M). Für jede Tumorlokalisation existieren eigene Regeln zur Klassifikation nach dem TNM-System, die von der International Union against Cancer (UICC) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Weitere Informationen zur Kodierung des TNM finden Sie hier unter 3. Fragen zur Kodierung