Ausführliche Informationen zu meldepflichtigen Erkrankungen in der Dermatologie finden Sie im folgenden Infoblatt:

Meldepflichtige Erkrankungen in der Dermatologie 


Registrierung prognostisch ungünstiger nicht-melanotischer Hauttumoren

Mit der Verabschiedung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes (KFRG) im Jahr 2013 waren Meldungen zu nicht-melanotischen Hauttumoren von der Finanzierung der Krankenkassen, von der fallbezogenen Krebsregisterpauschale an die klinischen Krebsregister sowie der Meldevergütung, ausgeschlossen. In Kooperation mit dem Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz und Prof. Dr. Stephan Grabbe, Direktor der Hautklinik der Universitätsmedizin Mainz, konnten in Rheinland-Pfalz bereits ab dem Diagnosedatum 01.09.2017 im Rahmen eines Modellprojekts ausgewählte prognostisch ungünstige nicht-melanotische Hauttumoren und ihre Frühformen registriert werden. Dies ermöglicht die Abbildung der Krankheitslast sowie die Verfügbarkeit von Real-world-Daten für die Versorgungsforschung und Therapievergleiche.

Auf das rheinland-pfälzische Modellprojekt folgend, konnte im 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten auch deutschlandweit die Registrierung und Vergütung von definierten prognostisch ungünstigen nicht-melanotischen Hauttumoren und ihren Frühformen aufgenommen werden.

Infolge der bundesweit einheitlichen Registrierung ergeben sich zum 01.12.2023 in Rheinland-Pfalz Änderungen für die Meldung von nicht-melanotischen Hauttumoren und deren Frühformen an das Krebsregister Rheinland-Pfalz.

 

 Die wichtigsten Änderungen zur Meldung nicht-melanotischer Hauttumoren an das Krebsregister Rheinland-   Pfalz ab dem 01.12.2023

 Die Erfassung nicht-melanotischer Hauttumoren (ICD-10 C44) erfolgt gemäß der deutschlandweit festgelegten Liste     der prognostisch ungünstigen nicht-melanotischen Hauttumoren.

  • Eine ausführliche Liste der zu erfassenden Histologien finden Sie im Infoblatt Meldepflichtige Erkrankungen in der Dermatologie.
  • Plattenepithelkarzinome ab einem TNM-Stadium T3-4 oder N1-3 oder M1 bei Erstdiagnose sind meldepflichtig. Die Angabe der Tumordicke entfällt.
  • Damit die Meldepflicht überprüft werden kann, sind die Histologie und bei Plattenepithelkarzinomen für ausgewählte Meldeanlässe das TNM Teil der Mindestanforderungen an eine Meldung.
  • Die Registrierung von Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Haut (D48.5) entfällt.

 Diese Vorgaben sind ab dem 01.12.2023 anzuwenden und gelten auch rückwirkend für alle Tumoren ab dem   Diagnosedatum 01.09.2017. Die Neuerungen der bundesweiten Registrierung knüpfen somit an das Pilotprojekt an.