Informationen rund um den Patientenwiderspruch

Das Landeskrebsregistergesetz sieht vor, dass Patientinnen oder Patienten bei der Diagnose über die Datenübermittlung an das Krebsregister Rheinland-Pfalz aufgeklärt werden, falls keine medizinischen Gründe dagegensprechen. Gleichzeitig haben Patientinnen und Patienten das Recht, der dauerhaften Speicherung ihrer Identitätsdaten zu widersprechen. Patientenwidersprüche können direkt mit der Erstmeldung mitgeteilt werden, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der Meldung eines Verlaufs, einer Therapie oder einer neuen Diagnose.

Bitte beachten Sie im Rahmen von Patientenwidersprüchen folgende Hinweise:

  1. Teilen Sie uns Widersprüche bitte ausschließlich in elektronischer Form über unser Melderportal mit.
     
  2. Sollte die Aufklärung nicht mit der Diagnose stattgefunden haben, führt dies nicht automatisch zu einem Widerspruch. Für eine korrekte Übermittlung Ihrer Meldung wählen Sie bitten die zutreffende Option aus folgenden Optionen aus:
    • Verstorben=Widerspruch/Einwilligung liegt nicht vor. Die Patientin oder der Patient ist verstorben.
    • Ausnahme= Patientenunterrichtung entfallen wegen möglicher gesundheitlicher Nachteile 
    • ohne Patientenkontakt= Meldung von Ärztinnen oder Ärzten ohne unmittelbaren Patientenkontakt (Beispiel: Pathologe)
    • Informiert = Die Patientin oder der Patient wurde informiert und hat nicht widersprochen. 
    • Widerspruch= Die Patientin oder der Patient hat der personenbezogenen Speicherung widersprochen.
       
  3. Bei der Übermittlung eines Patientenwiderspruchs bleibt die Meldepflicht weiterhin bestehen. Melden Sie uns bitte fortlaufend alle Therapien, Verläufen und Diagnosen zu der Patientin bzw. dem Patienten, die Ihre Einrichtung selbst verantwortlich durchgeführt hat.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da. Melden Sie sich bitte telefonisch unter der Service-Rufnummer 06131/97175-0 oder per E-Mail an support@krebsregister-rlp.de

Daten
Auswerten
Forschung
Unterstützen
Krebs
Bekämpfen