Die klinische Krebsregistrierung erfolgt gemäß § 65c Abs. 1 Satz 3 SGB V flächendeckend sowie möglichst vollzählig auf der Grundlage des bundesweit einheitlichen Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V. und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. (Onkologischer Basisdatensatz) zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module in der jeweils aktuellsten im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

Landeskrebsregistergesetz (LKRG, Stand Januar 2019)

§ 65c des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG)


Die Datenübermittlung an die Kostenträger erfolgt ausschließlich über das DTA-Verfahren. Bevor die Meldungen an die Kostenträger weitergeleitet werden, erfolgt im Krebsregister eine Vollständigkeitsprüfung der Pflichtangaben zur Versicherung der Patienten (Name der Krankenkasse und Kassen-Nr. / Institutskennzeichen der Kasse / IK-Nummer und Versicherten-Nr. des Patienten) sowie eine Prüfung zur Vergütungspflicht.

GKV Rundschreiben Empfehlung des Paritätischen Gremiums

Empfehlungen des Paritätischen Gremiums GKV-Spitzenverband – Klinische Krebsregister nach SGB V § 65c
https://www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/klinische_krebsregister/klinische_krebsregister.jsp

Technische Anlagen - Klinische Krebsregister

Für die schnelle Bearbeitung der Rückmeldungen der Kostenträger sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Beanstandungen müssen elektronisch per DTA-Verfahren an das Krebsregister übermittelt werden.
  • Die formellen Anforderungen (z. B. Aufbau der Rechnungsnummer) gem. Protokollnotiz der Technischen Kommission klinische Krebsregister sind zu beachten.
  • Nach Ablauf der 31-tägigen Prüffrist sind keine Beanstandungen mehr möglich.

Datenschutz spielt im Krebsregister eine sehr wichtige Rolle. Daher dürfen keine personenbezogenen Daten auf Zahlungsavisen und in Überweisungstexten genannt werden.

Meldevergütung

Nachdem die Meldungen im Krebsregister Rheinland-Pfalz eingegangen und geprüft sind, werden diese nach Kostenträger aggregiert. Die vergütungsrelevanten Meldungen werden an die Kostenträger weitergegeben. Dort werden diese geprüft und es wird über die Höhe der Auszahlung entschieden. Die Prüfung muss innerhalb von 31 Werktagen erfolgen.
Die Meldevergütung für die angenommenen Meldungen wird an das Krebsregister überwiesen und dort nach Melder zusammengeführt. Es erfolgt die Überweisung der Meldevergütung an die Melder.

Fallpauschale

Mit dem Inkrafttreten des KFRG § 65c SGB V besteht für die gesetzlichen Krankenkassen die Verpflichtung, für jeden neu aufgetretenen Tumor eine Fallpauschale an das Krebsregister zu zahlen. Die Höhe der Fallpauschale beträgt 147,65 €.

Meldepflichtige Erkrankungen


Häufig gestellte Fragen

Nein, die Meldevergütung ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie Teil der Heilbehandlung ist (laut Schreiben des BMF vom 24.09.2016).

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass heißt es:

"Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z.B. zur klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 6 SGB V, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können."

Das Krebsregister erfasst flächendeckend stationäre und ambulante Patientendaten zu Auftreten, Behandlung und Verlauf von Tumorerkrankungen. Die Daten werden uns von den behandelnden Ärzten und Einrichtungen über unser Elektronisches Melderportal gemeldet. Im Melderportal kann der behandelnde Arzt auch eine Zusammenstellung von gespeicherten Informationen zum jeweiligen Verlauf der Krebserkrankung eines Patienten abrufen. Hierbei sieht der Arzt nicht nur seine eigenen Meldungen, sondern auch die Meldungen anderer Ärzte. Der Zugang zu diesen zusammengeführten Daten zum Krankheitsverlauf (Tumorhistorie) entspricht der patientenindividuellen Rückmeldung, die im Umsatzsteuer-Anwendungserlass erwähnt wird.

Ja, wenn in paarigen Organen jeweils ein Tumor vorhanden ist.

Nein, der Zahlungseingang im Krebsregister muss den einzelnen Forderungsnummern entsprechen.

Beanstandungen dürfen nur auf elektronischem Weg über das DTA-Verfahren an das Krebsregister übermittelt werden.

Liegt Ihnen die Bankverbindung des Krebsregisters zur Zahlung der Forderungen nicht vor, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail controlling@krebsregister-rlp.de .

Ihre Ansprechpartnerinnen

Ilka Reinbott
Tel.: 06131 / 97175-72

Christiane Heink
Tel.: 06131 / 97175-78

Jasmina Großmann
Tel.: 06131 / 97175-175