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Können mehrere Konten zur Auszahlung der Meldevergütung angegeben werden?

Nein, gemäß Landeskrebsregistergesetz (LKRG, Stand Juni 2025) darf je meldender Einrichtung nur ein Institutionskonto angegeben werden (Institutionelle Meldepflicht).

Zitat: § 5 Abs. 1 Meldungen an das Krebsregister

Meldepflichtige Stellen sind die an der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Krebserkrankungen in Rheinland-Pfalz mitwirkenden Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen und andere ärztlich geleiteten Einrichtungen, sowie sonstige an der onkologischem Versorgung beteiligte Personen.

Zitat: § 6 Abs. 8 Voraussetzungen und Verfahren der Meldungen

Für die Meldungen zahlt das Krebsregister eine Meldevergütung nach § 65 c Abs. 6 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches als Aufwandsentschädigung an die meldepflichtige Stelle.

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