Nein, gemäß Landeskrebsregistergesetz (LKRG, Stand Januar 2019) darf je meldender Einrichtung nur ein Institutionskonto angegeben werden (Institutionelle Meldepflicht).
Zitat: § 5 Abs. 1 Meldungen an das Krebsregister
Meldepflichtige Stellen sind die an der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Krebserkrankungen in Rheinland-Pfalz mitwirkenden Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen und andere ärztlich geleiteten Einrichtungen, sowie sonstige an der onkologischem Versorgung beteiligte Personen.
Zitat: § 6 Abs. 8 Voraussetzungen und Verfahren der Meldungen
Für die Meldungen zahlt das Krebsregister eine Meldevergütung nach § 65 c Abs. 6 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches als Aufwandsentschädigung an die meldepflichtige Stelle.