Nein, die Meldevergütung ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie Teil der Heilbehandlung ist (laut Schreiben des BMF vom 24.09.2016).

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass heißt es:

"Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z.B. zur klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 6 SGB V, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können."

Das Krebsregister erfasst flächendeckend stationäre und ambulante Patientendaten zu Auftreten, Behandlung und Verlauf von Tumorerkrankungen. Die Daten werden uns von den behandelnden Ärzten und Einrichtungen über unser Elektronisches Melderportal gemeldet. Im Melderportal kann der behandelnde Arzt auch eine Zusammenstellung von gespeicherten Informationen zum jeweiligen Verlauf der Krebserkrankung eines Patienten abrufen. Hierbei sieht der Arzt nicht nur seine eigenen Meldungen, sondern auch die Meldungen anderer Ärzte. Der Zugang zu diesen zusammengeführten Daten zum Krankheitsverlauf (Tumorhistorie) entspricht der patientenindividuellen Rückmeldung, die im Umsatzsteuer-Anwendungserlass erwähnt wird.