Der Außendienst des Krebsregisters Rheinland-Pfalz nach § 6 LKRG

Meldepflicht von Krebserkrankungen

Gemäß § 65c SGB V und dem Landeskrebsregistergesetz Rheinland-Pfalz (LKRG) sind alle Krebserkrankungen klinisch und epidemiologisch zu erfassen – inklusive Diagnosen, Behandlungen und Krankheitsverläufen. Die Meldung ist verpflichtend, um die Qualität der onkologischen Versorgung zu verbessern.

Außendienst des Krebsregisters Rheinland-Pfalz nach § 6 LKRG: Ihre Entlastung bei gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen

Unser Außendienst unterstützt Sie in Ausnahmefällen zur Sicherstellung einer fristgerechten Meldung nach § 5 Absatz 2 Landeskrebsregistergesetz (also innerhalb von 4 Wochen nach Ereignis) bei der unverzüglichen Dokumentation und Übermittlung von onkologischen Fällen – direkt und zuverlässig über das Melderportal. Sie können hierzu die Verarbeitung der entsprechenden Daten im erforderlichen Umfang an unsere Mitarbeiter delegieren. Ein geschulter Mitarbeiter übernimmt die notwendigen Schritte entweder vor Ort in Ihrer Einrichtung oder mobil per gesichertem Fernzugriff. Damit erfüllen Sie Ihre Verpflichtung zur Meldung von Krebserkrankungen gemäß dem Landeskrebsregistergesetz Rheinland-Pfalz sowie § 65c SGB V. Die Ihnen zur Verfügung stehende Aufwandsentschädigung der Meldung (Meldevergütung) steht bei Inanspruchnahme des Außendienstes dem Krebsregister zu.

Gesetzliche Grundlagen

Meldepflichtige Stellen für Krebserkrankungen sind alle an der onkologischen Versorgung beteiligten Leistungserbringer. Gemäß § 6 Absatz 7 des Landeskrebsregistergesetzes darf in begründeten Ausnahmefällen die Meldung „zur Sicherstellung einer fristgerechten Meldung nach § 5 Absatz 2“ auf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Krebsregisters übertragen werden – selbstverständlich nur mit dem Einverständnis der Einrichtung. Das Krebsregister ist zur Vertraulichkeit verpflichtet und unterliegt Ihren Weisungen.

Darüber hinaus regelt LKRG § 6 Absatz 8 zur Finanzierung: Das Krebsregister zahlt eine Aufwandsentschädigung nach § 65c Absatz 6 SGB V an die meldepflichtige Stelle. In Fällen, in denen die Meldung gemäß LKRG § 6 Absatz 7 auf Mitarbeiter des Registers übertragen wird, steht die Entschädigung dem Krebsregister zu.



Voraussetzungen:

  • Sie wurden von uns im Rahmen einer Maßnahme zur Sicherstellung der Meldeplicht kontaktiert
  • Melder-ID ist vorhanden
  • Anmeldung über das Melderportal ist möglich
  • Zugriff auf Patientendaten wird bereitgestellt
  • Arbeitsplatz mit Internetzugang vor Ort oder eine Möglichkeit zum Arbeiten über Fernzugriff ist vorhanden
  • Listen der in onkologischer Behandlung befindlichen Patienten oder die .con-Datei (unverschlüsselte Abrechnungsdatei) können erstellt werden

Gerne beraten wir, nach welchen Kriterien Sie die Listen der betreffenden Patienten erstellen oder eine .con-Datei hochladen können.


Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Datenschutz

Die Daten werden verschlüsselt und mit einer abgesicherten Verbindung über das Melderportal an das Krebsregister Rheinland-Pfalz übertragen. Dort werden die Daten dann auf einem Server gespeichert. Zur Absicherung dieser Server wurden Maßnahmen getroffen, die den hohen Schutzbedarf aus technischer und organisatorischer Sicht abdecken. Dies bestätigt die erfolgreiche Zertifizierung nach ISO:27001.

Die Aufbewahrungsfrist der Daten ist im §15 Landeskrebsregistergesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LKRG) definiert: „Die Identitätsdaten sind 30 Jahre nach dem Tod oder spätestens 120 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zu löschen.“

Eine Datenübermittlung findet nicht außerhalb der europäischen Union statt. Eine mögliche Datenübertragung erfolgt ausschließlich innerhalb von Deutschland.

Die Grundlage für eine Übertragung ist im Landeskrebsregistergesetz in Rheinland-Pfalz definiert. Die Daten liegen auf einem Server, der in einem abgesicherten Bereich im Krebsregister RLP in Mainz in Betrieb ist

Die Meldung der personenbezogenen Daten an das Krebsregister RLP im Auftrag durch einen Dritten (hier das Krebsregister RLP) stellt eine weisungsgebundene Dienstleistung dar. Das Krebsregister wird in diesem Fall für Sie als Auftragsverarbeiter tätig. Um die Datenschutzkonformität für diese Dienstleistung sicherzustellen, werden im Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) die Rechte und Pflichten hinsichtlich des Datenschutzes für jede Vertragspartei geregelt.


Bei Fragen zu unserem Aussendienst stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Sarah Franz
Dokumentarin

06131 / 97175-301
aussendienst[at]idg-rlp.de