Patientenaufklärung – Wichtige Neuerung

Waren bisher alle Ärzte in der Behandlungskette der Patienten zur Unterrichtung über die Meldung an das Krebsregister verpflichtet, konnte das Krebsregister Rheinland-Pfalz, in Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit RLP und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Demografie, vor kurzem eine Anpassung erwirken.

Ab 01.06.2019 ist nur der Arzt, der eine Diagnosemeldung an das Krebsregister sendet und der den Patienten über dessen Erkrankung aufklärt und in einem in der Regel ausführlichen Gespräch den weiteren Behandlungsverlauf bespricht, verpflichtet, über die Meldepflicht an das Krebsregister zu informieren. Er klärt den Patienten auch darüber auf, dass die Meldepflicht für alle an der Behandlung beteiligten Ärztinnen und Ärzte gilt und selbstverständlich auch über das Recht der Patienten, der Speicherung ihrer personenidentifizierenden Daten zu widersprechen.

Mit dieser Neuerung ist sichergestellt, dass eine unnötige zusätzliche psychische Belastung durch Mehrfachunterrichtung im Rahmen des oftmals jahrelangen Behandlungsverlaufs vermieden wird. Zudem erfolgt die Aufklärung über die Meldung im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs mit in der Regel vertrautem Arzt-Patienten-Verhältnis. Nähere Informationen dazu finden Sie auch unter unseren FAQs unter Punkt „1. Allgemeine Fragen und Meldepflicht“ .

Wie gewohnt kann die Patienteninformation sowohl als Flyer auf unserer Website bestellt oder neu jetzt auch zum Selbstausdrucken heruntergeladen werden. 

Den Leitfaden zur Informationspflicht finden Sie hier.

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