Pressemitteilung zur neuen Schnittstelle der Plattform § 65c

Magdeburg, 1. März 2022 – Die neue Schnittstellenversion 3.0.0 des einheitlichen 
onkologischen Basisdatensatzes ist für die Implementierung in Praxisverwaltungs-, 
Klinikinformations-, Tumordokumentations- und Pathologieinformationssystemen 
freigegeben. Die Schnittstelle dient Ärztinnen und Ärzten für die verpflichtende Meldung 
von onkologischen Behandlungsinformationen an ihr zuständiges Landeskrebsregister. 
Einrichtungen, die bereits eine Schnittstelle nutzen oder sie zukünftig einsetzen wollen, 
sollten jetzt ihre Softwarehersteller ansprechen. Die Änderungen gelten ab Herbst 2022 
verbindlich. 

Neufassung des bundeseinheitlichen onkologischen Basisdatensatzes 
Die Schnittstelle des bundesweit einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes, kurz 
oBDS-Schnittstelle, ermöglicht die Meldung von Informationen zu onkologischen 
Diagnosen und Behandlungen direkt aus dem Dokumentationssystem der 
Leistungserbringenden und vermeidet somit eine Doppeldokumentation. Die neue 
Schnittstellenfassung 3.0.0 berücksichtigt die am 12. Juli 2021 im Bundesanzeiger 
veröffentlichte neue Version des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes und 
seine organspezifischen Ergänzungsmodule. Das oBDS-XML-Schema orientiert sich in 
der Struktur an dem bisherigen ADT-GEKID XML-Schema Version 2.2.1 und stellt dessen 
Weiterentwicklung dar. Die Optimierungen am Schema sind jedoch so umfangreich, dass 
es sich um eine neue Grundversion handelt, deren Namenskürzel als „oBDS“ nun auch 
angepasst wurde.

„Mit der Neufassung des Basisdatensatzes wurde die Erfassung und Übermittlung von 
klinisch bedeutsamen Inhalten aufseiten der Behandlungseinrichtungen verbessert. 
Indem die Tumordaten in den Landeskrebsregistern das Krankheitsgeschehen noch 
besser abbilden, erhöhen sich das Datennutzungspotenzial und der Datennutzen“ - 
erklärt Dr. Anett Tillack, Sprecherin der Plattform § 65c und Geschäftsführerin des 
Landeskrebsregisters Berlin und Brandenburg. 
Die Daten kommen dem Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut 
zugute, denn das Zentrum wertet zukünftig neben epidemiologischen auch die 
klinischen Daten aller Landeskrebsregister aus. Grundlage dafür ist das neue Gesetz zur 
Zusammenführung von Krebsregisterdaten vom 31. August 2021, dessen erste Phase im 
Jahr 2022 startet. 

Krebsbehandlung: Meldepflicht von Ärztinnen und Ärzten 
Leistungserbringende, die Patientinnen und Patienten mit Krebs behandeln, sind 
gesetzlich verpflichtet, Informationen zur Krebsbehandlung an ihr zuständiges 
Landeskrebsregister zu melden. Ist eine XML-Schnittstelle mit dem oBDS-Schema im 
eigenen Dokumentationssystem integriert, können darüber ganze Meldungspakete 
generiert und an das zuständige Landeskrebsregister übermittelt werden. 

Die neue oBDS-Schnittstelle bietet mehr Strukturen und Vorgaben sowie regulierte 
Freiheitsgrade. Damit werden Ärztinnen und Ärzte bei der Erfassung besser unterstützt, 
was im Umkehrschluss nachträgliche Rückfragen durch die Landeskrebsregister 
reduziert. 

„Die neue oBDS-Schnittstelle bedeutet für die bundesweite Krebsregistrierung 
verlässlichere Daten. Die Behandlungseinrichtungen haben weniger Aufwand, denn sie 
kommen mithilfe ihres eigenen Dokumentationssystems ihrer Meldepflicht nach und 
sparen eine doppelte Erfassung in den Meldeportalen der Landeskrebsregister“ - 
erläutert Dipl.-Math. Tobias Hartz, Sprecher der Plattform § 65c und Geschäftsführer 
des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen. 

Softwareindustrie: Umsetzungsleitfaden mit Hinweisen, Definitionen und 
Beispieldatensätzen für die Implementierung ab sofort verfügbar 

Softwarehersteller von Praxisverwaltungs-, Klinikinformations-, 
Tumordokumentations- und Pathologieinformationssystemen können ab sofort mit der 
Implementierung der oBDS-Schnittstelle 3.0.0 in ihren Systemen beginnen. Ein 
webbasierter Umsetzungsleitfaden ergänzt das XML-Schema und unterstützt 
Softwarehersteller bei der Integration. 

Die Landeskrebsregister werden Anfang 2023 in der Lage sein, Meldungen nach der 
Version 3.0.0 entgegenzunehmen. Nach einer Übergangszeit werden ältere Versionen 
nicht mehr angenommen. 

„Mit der Integration der XML-Schnittstelle in den verschiedenen 
Dokumentationssystemen ebnen Softwarehersteller den Weg für die verpflichtende 
Krebsregistermeldung von onkologisch tätigen Ärztinnen und Ärzten. Wir rufen die 
Softwareindustrie auf, die neue Schnittstelle zu integrieren und diese ihren Kundinnen 
und Kunden anzubieten. Nur durch die Schaffung optimaler Meldewege können die 
Ziele der flächendeckenden klinisch-epidemiologischen Krebsregistrierung erreicht und 
sichergestellt werden. Hier ist das aktive Mitwirken der Softwarehersteller von 
Praxisverwaltungs-, Klinikinformations-, Tumordokumentations- und 
Pathologieinformationssystemen unerlässlich“, betont Dr. Tillack. 

oBDS-Schema 3.0.0 
Nachdem der aktualisierte Basisdatensatz am 12. Juli 2021 im Bundesanzeiger 
publiziert wurde, startete in stufenweiser Abstimmung die Kommentierungsphase des 
XML-Schemas 3.0.0 und des dazugehörigen Umsetzungsleitfadens. Hierzu waren sowohl 
die Landeskrebsregister als auch die Softwarehersteller direkt angesprochen, ihre 
Expertise einzubringen.

Das finalisierte XML-Schema 3.0.0 mit dem webbasierten Umsetzungsleitfaden finden 
Softwarehersteller auf folgender Seite: www.basisdatensatz.de. 

Plattform § 65c 
Die Plattform § 65c ist ein Expertengremium, welches einen dauerhaften fachlichen 
Austausch der klinischen Krebsregister nach § 65c SGB V gewährleistet. Sie wurde 
2015 mit Zustimmung der Arbeitsgemeinschaft der obersten 
Landesgesundheitsbehörden (AOLG) von der Ad hoc AG zur Umsetzung des 
Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes (KFRG) eingesetzt und ist als „Sonstiges 
Gremium“ der Gesundheitsministerkonferenz ausgewiesen. Dr. Anett Tillack 
(Geschäftsführerin des Klinischen Krebsregisters für die Länder Brandenburg und 
Berlin) und Dipl.-Math. Tobias Hartz (Geschäftsführer des Klinischen Krebsregisters 
Niedersachsen) haben aktuell die Sprecherschaft inne. 
 
Die Landeskrebsregister sind gemäß § 65c Absatz 1a SGB V für die Organisation 
eines einheitlichen Datenformats und entsprechender Schnittstellen zur Annahme, 
Verarbeitung und Weiterleitung der Daten zuständig. Deshalb haben sie das IT-
Netzwerk der Plattform § 65c beauftragt, den Umsetzungsleitfaden zu erstellen, zu 
aktualisieren und herauszugeben. Das IT-Netzwerk arbeitet dabei eng mit der ADT, 
der GEKID und der AG-Daten der Plattform zusammen.

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