
Für jede vollständige, gültige und vergütungsfähige Meldung erhalten meldende Ärzte und Einrichtungen, die die Leistung erbracht haben, eine Vergütung. In einem automatisierten Prozess wird diese angestoßen und bei der zuständigen Krankenkasse eingefordert. Sobald die Krankenkasse die Meldevergütung an das Krebsregister übermittelt hat, wird sie im nächsten Zahlungslauf an den entsprechenden Melder ausgeschüttet. Ein Großteil der Meldungen kann direkt vergütet werden, in Einzelfällen kann es aufgrund von Abrechnungsdefiziten und sogenannten Beanstandungen durch die Krankenkassen zu Verzögerungen kommen.
Voraussetzungen
Für vollständige und gültige Meldungen erhält der Melder eine Vergütung.
Die Vergütungsfähigkeit einer Meldung orientiert sich an verschiedenen Kriterien. Meldungen sind vergütungsfähig wenn:
- Es sich um eine tumortherapeutische Behandlung einer meldepflichtigen Krebserkrankung handelt.
- Die Leistung von der meldenden Ärztin bzw. dem meldenden Arzt selbst erbracht wurde.
- Bei der Meldungsabgabe alle Mindestanforderungen angegeben wurden (Vollständigkeit der Meldung).
- Es sich nicht um eine Korrektur einer zuvor übermittelten, bereits vergüteten Meldung handelt.
- Es sich nicht um eine zweite gleiche Meldungen zum gleichen Leistungsdatum handelt.
- Die Patientin bzw. der Patient in Deutschland wohnhaft ist.
Um unsere Prozesse nachhaltig und zukunftsorientiert zu gestalten, stellen wir Ihnen Ihre Einzelübersicht der vergüteten Meldungen ab sofort ausschließlich über das Melderportal bereit. Sie erhalten hierzu ein Anschreiben per Post, sobald die Informationen im Melderportal verfügbar sind.
Wenn eine Ihrer Meldungen nicht in der Übersicht angezeigt wird, kann das folgende Gründe haben:
1. Die Meldung war fehlerhaft und Sie haben eine Korrekturanforderung erhalten. Bitte schauen Sie in Ihren Posteingang im Melderportal.
2. Die Abrechnung ist fehlerhaft und kann deswegen nicht an die Krankenkassen versendet werden. Es wird geprüft, ob abrechnungsrelevante Angaben fehlen, die ggf. recherchiert werden müssen. Diese Prüfung kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
3. Dem Krebsregister liegt bereits eine Abrechnung vor, die denselben Inhalt hat. Es wird geprüft, welche der beiden vergütet werden kann. Diese Prüfung kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
4. Die Abrechnung wurde an die Krankenkasse versendet und befindet sich momentan in der 31-tägigen Prüffrist.
Bearbeitungsprozess der Meldungen
Der Bearbeitungsprozess der Meldungen erfolgt in 5 Schritten:
Der Bearbeitungsprozess der Meldungen erfolgt in 6 Schritten:
Folgende Personendaten der Patientin bzw. des Patienten sind durch die Melder immer zu erfassen:
• Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Hausnummer
• Postleitzahl, Wohnort und Land
• Krankenkassennummer (Institutionskennzeichen)
• Krankenversichertennummer
Bei Unklarheiten senden wir dem Meldenden eine Nachfrage.
Häufig gestellte Fragen
Der Melder erhält für vergütungsfähige Meldung, die vom Geschäftsbereich Krebsregister RLP im Institut für digitale Gesundheitsdaten verarbeitet und vom Kostenträger nicht beanstandet wurden, eine Meldevergütung.
Das Krebsregister RLP rechnet diese Meldevergütung mit dem Kostenträger ab und zahlt sie nach Zahlungseingang an die jeweiligen Melder aus.
Die Meldevergütungen sind wie folgt festgesetzt:
Meldungsart:
| Meldungsart | Vergütung | 
| Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung | 19,50 € | 
| Meldung von Verlaufsdaten oder zum Meldeanlass "Tod" | 9,00 € | 
| Meldung von Therapie- und Abschlussdaten | 9,00 € | 
| Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes | 4,50 € | 
Für zahnärztliche Diagnosemeldungen erfolgt ein Vergütungsabschlag ohne Angaben des ICD-Codes
Die Meldevergütung wird vom Krebsregister Rheinland-Pfalz bargeldlos an die Meldestelle ausgezahlt. Die Vereinbarung zur Vergütung wurde gemeinsam vom GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung abgestimmt und durch eine Schiedsperson festgelegt. Die Meldevergütung kann erst ausgezahlt werden, wenn die Krankenkasse des jeweiligen Patienten den Betrag an das Krebsregister Rheinland-Pfalz erstattet hat.
Nein, gemäß Landeskrebsregistergesetz (LKRG, Stand Januar 2019) darf je meldender Einrichtung nur ein Institutionskonto angegeben werden (Institutionelle Meldepflicht gem. § 65).
Zitat: § 5 Abs. 1 Meldungen an das Krebsregister
Meldepflichtige Stellen sind die an der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Krebserkrankungen in Rheinland-Pfalz mitwirkenden Krankenhäuser, Arzt-und Zahnarztpraxen und andere ärztlich geleiteten Einrichtungen, sowie sonstige an der onkologischen Versorgung beteiligte Personen.
Zitat: § 6 Abs. 8 Voraussetzungen und Verfahren der Meldungen
Für die Meldungen zahlt das Krebsregister eine Meldevergütung nach § 65 c Abs. 6 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches als Aufwandsentschädigung an die meldepflichtige Stelle.
Mit Inkrafttreten des LKRG zum 01.01.16 sind Meldungen mit Leistungsdatum 2016 zu vergüten, unabhängig vom Diagnosedatum. Nicht vergütungsfähig sind Meldungen mit Leistungsdatum vor 01.01.16. Außerdem kann es folgende Gründe haben, dass eine Meldung nicht vergütet, wurde:
- Es kann sich um eine Doppelmeldung/ Duplikat handeln.
- Es handelt sich um eine Verlaufsmeldung mit gleichem Status wie eine vorherige Meldung innerhalb eines Kalenderjahres. Handelt es sich um eine Statusänderung (Verschlechterung, Verbesserung, Tod) ist diese Verlaufsmeldung erneut vergütungsfähig.
- Es kann sich um eine nicht meldepflichtige Krebserkrankung handeln (meldepflichtige Erkrankungen).
Die Rechnungsläufe werden einmal pro Woche (donnerstags) an die Krankenkasse übermittelt. Die Krankenkassen haben dann 31 Tage Zeit diese zu prüfen, anzunehmen oder zu beanstanden. Nach Ablauf der Prüffrist haben die Krankenkassen wiederum 14 Tage Zeit, die Rechnung zu bezahlen.
Zum Beispiel erfolgt dies ohne Beanstandung der Krankenkasse: Die Übermittlung der Daten an die Krankenkasse fand am 25.02.2021 statt. Die Krankenkasse hat bis zum 29.03.2021 Zeit den Rechnungslauf zu prüfen. Bis zum 12.04.2021 hat die Krankenkasse wiederum Zeit die Rechnung zu bezahlen. Die Auszahlung an die meldende Stelle findet im darauffolgenden Quartal statt.
Es kann vorkommen, dass die Krankenkasse eine Abrechnung beanstandet. Den Grund dieser Beanstandung finden Sie im Meldeportal. Findet eine Beanstandung durch die Krankenkasse statt, so zieht dies eine interne Prüfung im Krebsregister nach sich und der Fall wird erneut bei der Krankenkasse eingereicht.




