Für jede vollständige, gültige und vergütungsfähige Meldung erhalten meldende Ärzte und Einrichtungen, die die Leistung erbracht haben, eine Vergütung. In einem automatisierten Prozess wird diese angestoßen und bei der zuständigen Krankenkasse eingefordert. Sobald die Krankenkasse die Meldevergütung an das Krebsregister übermittelt hat, wird sie im nächsten Zahlungslauf an den entsprechenden Melder ausgeschüttet. Ein Großteil der Meldungen kann direkt vergütet werden, in Einzelfällen kann es aufgrund von Abrechnungsdefiziten mit den Krankenkassen zu Verzögerungen kommen.


Für vollständige und gültige Meldung erhält der Melder eine Vergütung.

Die Vergütungsfähigkeit einer Meldung orientiert sich an verschiedenen Kriterien:

•    Meldungen sind vergütungsfähig, wenn es sich um eine tumortherapeutische Behandlung einer meldepflichtigen Krebserkrankung handelt.

•    Die Leistung von der meldenden Ärztin bzw. dem meldenden Arzt selbst durchgeführt wurde.

•    Alle Mindestanforderungen angegeben wurden.

•    Es sich um keine Korrektur von einer zuvor übermittelten, bereits vergüteten Meldung handelt.

•    Die Patientin bzw. der Patient in Deutschland wohnhaft ist.

•    Die Patientin bzw. der Patient über die Meldung unterrichtet wurde.

 



Um unsere Prozesse nachhaltig und zukunftsorientiert zu gestalten, stellen wir Ihnen Ihre Einzelübersicht der vergüteten Meldungen ab sofort ausschließlich über das Melderportal bereit. Sie erhalten hierzu ein Anschreiben per Post, sobald die Informationen im Melderportal verfügbar sind.

Wenn eine Ihrer Meldungen nicht in der Übersicht angezeigt wird, kann das folgende Gründe haben:

1. Die Meldung war fehlerhaft und Sie haben eine Korrekturanforderung erhalten. Bitte schauen Sie in Ihren Posteingang im Melderportal.

2. Die Abrechnung ist fehlerhaft und kann deswegen nicht an die Krankenkassen versendet werden. Das Krebsregister wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um die fehlenden Angaben zu ergänzen, sodass Ihre Meldung abgerechnet werden kann.

3. Dem Krebsregister liegt bereits eine Abrechnung vor, die denselben Inhalt hat. Es wird geprüft, welche der beiden vergütet werden kann.

4. Die Abrechnung wurde an die Krankenkasse versendet und befindet sich momentan in der 31-tägigen Prüffrist.

Zur Anleitung


Bearbeitungsprozess der Meldungen

Der Bearbeitungsprozess der Meldungen erfolgt in 5 Schritten:

Elektronische Meldungen werden mit dem oBDS-Schema abgeglichen. Sind Angaben nicht schemakonform, werden an den Meldenden Nachfragen gestellt. Anschließend werden die Meldungen in das Dokumentationssystem eingepflegt. 

Folgende Personendaten der Patientin bzw. des Patienten sind durch die Melder immer zu erfassen:

•    Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Hausnummer

•    Postleitzahl, Wohnort und Land

•    Krankenkassennummer (Institutionskennzeichen)

•    Krankenversichertennummer

Bei Unklarheiten senden wir dem Meldenden eine Nachfrage.

 

Hier werden u.a. die medizinischen Informationen

•    auf Plausibilität geprüft
•    ggf. nachgefragt und korrigiert
•    erfasst und kodiert sowie
•    mit den Meldungen von anderen Meldenden verglichen und zusammengeführt.

In diesem Schritt findet eine automatisierte Prüfung statt, ob die einzelnen Meldungen vergütungsfähig sind.

Die Meldungen werden anschließend an die jeweiligen Kostenträger, z. B. die gesetzlichen Krankenkassen, weitergeleitet. Nach deren Bearbeitung werden die Vergütungen an das Krebsregister RLP überwiesen. Danach werden diese an die Meldenden ausgezahlt. Dieser Prozess findet auch automatisiert statt.


Häufig gestellte Fragen

Der Melder erhält für vergütungsfähige Meldung, die vom Geschäftsbereich Krebsregister RLP im Institut für digitale Gesundheitsdaten verarbeitet und vom Kostenträger nicht beanstandet wurden, eine Meldevergütung.

Das Krebsregister RLP rechnet diese Meldevergütung mit dem Kostenträger ab und zahlt sie nach Zahlungseingang an die jeweiligen Melder aus.

Die Meldevergütungen sind wie folgt festgesetzt:

Meldungsart:

Meldungsart Vergütung
Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung    19,50 €
Meldung von Verlaufsdaten oder zum Meldeanlass "Tod"  9,00 €
Meldung von Therapie- und Abschlussdaten      9,00 €
Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes    4,50 €

 

Für zahnärztliche Diagnosemeldungen erfolgt ein Vergütungsabschlag ohne Angaben des ICD-Codes

Die Meldevergütung wird vom Krebsregister an die meldepflichtige Stelle ausgezahlt. Maßgeblich hierfür sind die Angaben, die die Meldestelle dem Krebsregister mitgeteilt hat. Für die Ordnungsmäßigkeit der Angaben trägt die Meldestelle die inhaltliche und formale Verantwortung.

Die Meldevergütung wird vom Krebsregister Rheinland-Pfalz bargeldlos an die Meldestelle ausgezahlt. Die Vereinbarung zur Vergütung wurde gemeinsam vom GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung abgestimmt und durch eine Schiedsperson festgelegt. Die Meldevergütung kann erst ausgezahlt werden, wenn die Krankenkasse des jeweiligen Patienten den Betrag an das Krebsregister Rheinland-Pfalz erstattet hat.

Das Krebsregister benötigt eine schriftliche Abtretungserklärung Ihrer Einrichtung, um die Meldevergütung direkt auf das Konto des freiberuflichen Dokumentars überweisen zu können.

Das Formular zur Abtretungserklärung finden Sie hier.

Für die Abtretung der Meldevergütung an den freiberuflichen Dokumentar lassen Sie uns bitte die ausgefüllte Abtretungserklärung per E-Mail oder per Post an die folgende Adresse zukommen:

Krebsregister Rheinland-Pfalz gGmbH
Große Bleiche 46
55116 Mainz

Telefonische Informationen können wir leider nicht annehmen.

Ein durch den Dokumentar / Zessionar gegengezeichnetes Exemplar ist dem Krebsregister zu übermitteln. 

Beachten Sie bitte, dass wir auch den Widerruf der Abtretungserklärung nur schriftlich entgegennehmen können.

Sie können uns jederzeit Änderungen zu Ihrer Bankverbindung mitteilen, idealerweise per E-Mail an:

controlling@krebsregister-rlp.de

Meldungen an ein klinisches Krebsregister können grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sein, soweit das klinische Krebsregister eine Auswertung der Daten vornimmt und eine individuelle Rückmeldung an den Leistungserbringer erfolgt /erfolgen kann.

 

Nein, gemäß Landeskrebsregistergesetz (LKRG, Stand Januar 2019) darf je meldender Einrichtung nur ein Institutionskonto angegeben werden (Institutionelle Meldepflicht gem. § 65).

Zitat: § 5 Abs. 1 Meldungen an das Krebsregister

Meldepflichtige Stellen sind die an der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Krebserkrankungen in Rheinland-Pfalz mitwirkenden Krankenhäuser, Arzt-und Zahnarztpraxen und andere ärztlich geleiteten Einrichtungen, sowie sonstige an der onkologischen Versorgung beteiligte Personen.

Zitat: § 6 Abs. 8 Voraussetzungen und Verfahren der Meldungen

Für die Meldungen zahlt das Krebsregister eine Meldevergütung nach § 65 c Abs. 6 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches als Aufwandsentschädigung an die meldepflichtige Stelle.

Mit Inkrafttreten des LKRG zum 01.01.16 sind Meldungen mit Leistungsdatum 2016 zu vergüten, unabhängig vom Diagnosedatum. Nicht vergütungsfähig sind Meldungen mit Leistungsdatum vor 01.01.16. Außerdem kann es folgende Gründe haben, dass eine Meldung nicht vergütet, wurde:

  • Es kann sich um eine Doppelmeldung/ Duplikat handeln.
  • Es handelt sich um eine weitere Diagnosemeldung, die keinen weiteren Informationsgehalt hat. Häufig Meldungen von sog. "Fremdmeldern" (Melder, die nicht Leistungserbringer sind/ sein können).
  • Es handelt sich um eine Verlaufsmeldung mit gleichem Status wie eine vorherige Meldung innerhalb eines Kalenderjahres. Handelt es sich um eine Statusänderung (Verschlechterung, Verbesserung, Tod) ist diese Verlaufsmeldung erneut vergütungsfähig.
  • Es kann sich um eine nicht meldepflichtige Krebserkrankung handeln (meldepflichtige Erkrankungen).

Hierbei handelt es sich um zwei (oder mehr) Meldungen des gleichen Meldeanlasses zum gleichen Leistungsdatum. Eine Vergütung ist hier nur für eine der Meldungen möglich.

Grundsätzlich bitten wir Sie, nur Leistungen zu melden, die Sie selbst durchgeführt haben. Es können jedoch Fremdleistungen gemeldet werden, wenn sie als solche gekennzeichnet sind. Diese Meldungen sind jedoch nicht vergütungsfähig.

Die Rechnungsläufe werden einmal pro Woche (donnerstags) an die Krankenkasse übermittelt. Die Krankenkassen haben dann 31 Tage Zeit diese zu prüfen, anzunehmen oder zu beanstanden. Nach Ablauf der Prüffrist haben die Krankenkassen wiederum 14 Tage Zeit, die Rechnung zu bezahlen.

Zum Beispiel erfolgt dies ohne Beanstandung der Krankenkasse: Die Übermittlung der Daten an die Krankenkasse fand am 25.02.2021 statt. Die Krankenkasse hat bis zum 29.03.2021 Zeit den Rechnungslauf zu prüfen. Bis zum 12.04.2021 hat die Krankenkasse wiederum Zeit die Rechnung zu bezahlen. Die Auszahlung an die meldende Stelle findet im darauffolgenden Quartal statt.

Es kann vorkommen, dass die Krankenkasse eine Abrechnung beanstandet. Den Grund dieser Beanstandung finden Sie zukünftig im Meldeportal. Findet eine Beanstandung durch die Krankenkasse statt, so zieht dies eine interne Prüfung im Krebsregister nach sich und der Fall wird erneut bei der Krankenkasse eingereicht.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Ilka Reinbott
Tel.: 06131 / 97175-72

Christiane Heink
Tel.: 06131 / 97175-78

Jasmina Großmann
Tel.: 06131 / 97175-175