Um verlässliche Aussagen über das Auftreten von Krebserkrankungen und die Versorgung der Patientinnen und Patienten treffen zu können, ist eine vollzählige Registrierung unerlässlich. Es ist nicht zielführend, wenn nur ein Teil der Krankheitsverläufe - beispielsweise die, die besonders gut verlaufen - gemeldet werden. Dies würde ein falsches Bild der Behandlung liefern und sich auf die Erforschung und Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten negativ auswirken.
Deshalb schreibt das Gesetz eine Registrierung aller Daten einer onkologischen Behandlung vor. Ein Widerspruchsrecht zur Übermittlung und Speicherung der medizinischen Daten ist nicht vorgesehen. Der dauerhaften, personenbezogenen Speicherung der Identitätsdaten können Patienten aber selbstverständlich widersprechen. Dies müssen Sie über Ihren behandelnden Arzt tun, der den Widerspruch an das Krebsregister weiterleitet. Die Daten werden dann nach Durchführung der Verarbeitung anonymisiert, die medizinischen Daten zu Krebserkrankungen bleiben jedoch für die Auswertung erhalten.
Die Erhebung des Widerspruchs hat jedoch zur Folge, dass onkologisch tätige Ärzte, die per Schnittstelle melden, keine Einsicht in die Tumorhistorie, onkologische Patientenakte (oPA) und Fremdmeldungen des Patienten haben. Ärzte, die Meldungen manuell erfassen, können nach einem Widerspruch die oPA und Fremdmeldungen nicht mehr einsehen. Darüber hinaus können die Patienten nicht kontaktiert werden, um ihr Einverständnis zur Teilnahme an Forschungsprojekten, wie z. B. Befragungen zur Lebensqualität und Studien zur Versorgung von Krebspatienten, zu geben. Alle Patienten haben jederzeit das Recht, über einen benannten Arzt einen Antrag beim Krebsregister RLP zu stellen, um schriftlich darüber informiert zu werden, ob und ggf. welche Daten über sie gespeichert sind und ob und ggf. von wem hierzu Datenabrufe erfolgt sind.
Der Widerspruch gegen die Speicherung der Daten kann entweder im Rahmen der Meldung an das Krebsregister übermittelt werden, oder Sie kann zu einem späteren Zeitpunkt durch den Arzt nachgereicht werden, sollte der Patient sich im Nachgang zu einem Widerspruch entschließen.