Eine Meldung muss erfolgen, wenn ein sogenannter Meldeanlass aufgetreten ist. Meldeanlässe sind:

  1. Diagnose einer Krebserkrankung nach hinreichender klinischer Sicherung.
  2. Histologische, zytologische, labortechnische und autoptische Sicherung der Diagnose.
  3. Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme.
  4. Kontrolluntersuchung mindestens einmal im Kalenderjahr in den fünf Jahren nach Diagnosestellung.
  5. Prognoserelevante Veränderungen im Krankheitsverlauf (ein erneuter Krankheitsprogress, neu aufgetretene Metastasierung oder Rezidive)
  6. Tod der Patientin oder des Patienten.

    Beachten Sie bitte auch unseren Infoblatt zu den Meldepflichtigen Erkrankungen sowie die Übersicht zu den gesetzlichen Meldeanlässen.

 

Es besteht eine gesetzliche Meldefrist von 4 Wochen ab Meldeanlass.

Bitte beachten Sie, dass die Meldepflicht seit Inkrafttreten des Landeskrebsregistergesetzes (LKRG, Stand Januar 2019) ab dem 01.01.2016 besteht. Bis auf Weiteres ist es noch möglich, Daten aus den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019, die Sie eventuell noch nicht übermittelt haben, an das Krebsregister nachzumelden. Um die Ziele der flächendeckenden Krebsregistrierung zu erreichen, und auch Ihnen individuelle Auswertungen zurückmelden zu können, ist eine vollständige Datenbasis unbedingt erforderlich. Eine Nachmeldung aller gesetzlich erforderlicher Daten rückwirkend zum 1.1 2016 ist daher unerlässlich.

Wie Sie verschiedene Meldungstypen (Diagnose, Therapien und Verlaufsmeldungen) über unser Elektronisches Melderportal melden können sehen Sie in unseren Video-Tutorials.